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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB/ALB) 1. Anwendungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind
Bestandteil eines jeden mit uns geschlossenen Vertrages. Abweichende oder
entgegenstehende 1.2 Ist eine abweichende Vereinbarung getroffen
worden, so erlangt diese lediglich Wirkung für den konkreten Einzelfall, vor
dessen Hintergrund sie getroffen worden ist, und nicht etwa 1.3 Unsere allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen gelten – in der jeweils aktuellen Version – auch für alle
künftigen Rechtsgeschäfte mit dem anderen Vertragsteil und zwar 2. Angebot 2.1 Die in einem von unserer Seite stammenden Angebot
angegebenen Preise gelten verbindlich unter dem Vorbehalt, dass die
Auftragsdaten, die dem Angebot zugrunde liegen, unverändert bleiben. 2.2 Unsere Preise sind Nettopreise. Die jeweils
gültige Umsatzsteuer wird in der dazugehörigen Rechnung gesondert ausgewiesen. 2.3 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich
exklusive Verpackungs-, Fracht-, Porto- und Versicherungskosten. 2.4 Alle Preisangaben sind vertraulich zu behandeln
und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. 2.5 Kosten, die durch nachträglich vom
Vertragspartner veranlasste Änderungen des ursprünglichen Auftrags bedingt sind
werden vom Besteller übernommen. 3. Auftragserteilung 3.1 Die Auftragserteilung ist formfrei möglich. 3.2 Der Besteller ist an jeden erteilten Auftrag
gebunden. 3.3 Mit Auftragserteilung akzeptiert der Besteller die
unauffällige vorderseitige Kennzeichnung aller Produkte durch NovaPrint mit der
hausinternen Auftragsnummer oder einem eindeutigem Logo. 3.4 Verbindlich für die Ausführung des erteilten
Auftrages und Lieferung der in Auftrag gegebenen Ware ist allein die schriftliche
Auftragsbestätigung von NovaPrint. 3.5 Muster, Entwürfe und Probedrucke erstellen
wir ausschließlich vor dem Hintergrund
einer potentiellen Auftragserteilung. Die dadurch entstehenden Selbstkosten Dies gilt nicht, sofern der erhöhte Arbeitsaufwand
für den Testdruck auf solche Umstände zurückzuführen ist, die der andere
Vertragsteil nicht zu vertreten hat. 4. Untervergabe Die
Übertragung eines Auftrages oder auch Teilleistungen hiervon an Dritte
(Subunternehmer) durch NovaPrint ist zulässig. 5. Lieferung 5.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, unfrei ab Werk und auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Den Versand organisiert NovaPrint 6. Liefertermine und -fristen 6.1 Von NovaPrint dem Besteller genannte
Liefertermine sind stets unverbindlich. 6.2 NovaPrint gibt Lieferfristen in Werktagen oder
Kalenderwochen an. Werktage sind die Tage von montags bis freitags mit Ausnahme
von gesetzlichen Feiertagen. Jede Lieferfrist beginnt mit 6.3 Verzögert sich die Lieferung über den
vereinbarten Zeitpunkt hinaus, muss der Besteller NovaPrint zunächst
schriftlich eine angemessene Nachfrist gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist höhere Gewalt sowie unvorhersehbare Hindernisse, die außerhalb des Willens von NovaPrint liegen. In derartigen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Eine entsprechende Lieferzeitverlängerung tritt auch dann ein, wenn solche hindernden Umstände bei von NovaPrint zugezogenen Sublieferanten eintreten. Weitergehende Ansprüche wegen Nichtleistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur
zu, wenn der Lieferverzug auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder auf einer
wesentlichen Pflichtverletzung beruht. 6.4 Vom Besteller vorgegebene fixe Liefertermine (§
323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) binden uns nur dann, wenn wir unter Hinweis auf den Fixcharakter
den Liefertermin schriftlich bestätigt haben. 6.5 Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner voraus. 7. DPG-Etiketten Jeder Besteller verpflichtet sich vor der
Entgegennahme in Auftrag gegebener DPG-Etiketten, NovaPrint gegenüber den Nachweis
zu erbringen, dass er die Anforderungen der DPG an Getränkehersteller/-händler
erfüllt. 8. Lagerung NovaPrint lagert in Auftrag gegebene Waren für die Dauer von maximal 3 Monaten kostenfrei ein. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, diese Zusatzleistung auf Basis des jeweils gültigen Tagessatzes zu vergüten. NovaPrint ist berechtigt, bezahlte, aber nicht abgenommene Ware 6 Monate nach Eintritt des Annahmeverzuges auf Kosten des Bestellers auszuliefern. Wird die Annahme verweigert, ist NovaPrint
berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zu vernichten. 9. After-Sale-Service NovaPrint bietet den Bestellern einen „After-Sale-Service“ in der Gestalt an, dass ein Servicetechniker aus dem Hause NovaPrint die Besteller vor Ort technisch bei der Applizierung der hergestellten Ware unterstützt. Dieser Service wird dann kostenfrei durch NovaPrint erbracht, wenn die Probleme im Zusammenhang mit der Applizierung auf die durch NovaPrint ausgegebene Ware zurückzuführen sind. Stellt sich heraus, dass die beklagten Schwierigkeiten allein aufgrund von Umständen eingetreten sind, die der Sphäre des Bestellers zuzurechnen sind, müssen die durch
NovaPrint geleisteten Arbeitsstunden von dem Besteller nach dem jeweils
gültigen Stundensatz vergütet werden. 10. Gefahrübergang 10.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der
in Auftrag gegebenen Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder NovaPrint noch 10.2 Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft an auf den Besteller über. 10.3 Eine Haftung vor Gefahrübergang für Schäden
oder Verluste, die fremdes Gut, gleich aus welchem Grunde es sich bei NovaPrint
befindet, durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahr erleidet, 11. Versicherung Auf Wunsch des Bestellers versichert NovaPrint auf Kosten des Bestellers die in Auftrag gegebene Sendung
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken. 12. Beanstandungen Der Besteller ist verpflichtet, die zur Korrektur
erhaltenen Vor- und Zwischenabzüge unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu
überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich gegenüber 13. Gewährleistung 13.1 Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen
von NovaPrint bei Eingang auf Transportschäden und Mängel, Vollständigkeit,
Übereinstimmung mit der Bestellung und Qualität zu prüfen. 13.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus
Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von dem Zeitpunkt der Lieferung
an in einem Jahr. 13.3 Bei begründeter Mängelrüge kann NovaPrint nach
Wahl und unter Ausschluss anderer Ansprüche der Nacherfüllungspflicht durch Nachbesserungen
oder durch 13.4 Wenn ein Teil der Lieferung Mängel aufweist,
berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. 13.5 Grundsätzlich wird keine Gewähr übernommen für
Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
13.6 Mehr- oder
Minderlieferung mit Abweichungen von nicht mehr als 10 Prozent der in Auftrag
gegebenen Menge sind zulässig und erlauben keine Beanstandung. 13.7 Die
Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von
NovaPrint, 14. Archivierung Vorlagen, digitale Daten, Druckträger, Stanzen und
andere zur Wiederverwendung benötigten Gegenstände sowie Halb- und
Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung 15. Annahmeverzug Der Besteller
gerät in Verzug, wenn er nicht spätestens einen Monat nach Aufforderung zur
Abholung der Ware diese vollständig abgeholt hat. 16. Periodische Arbeiten Verträge, die über periodische wiederkehrende
Arbeiten abgeschlossen werden, können lediglich mit einer Frist von mindestens
drei Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden. 17. Eigentum, Urheberrecht 17.1 Die von NovaPrint zur Herstellung eingesetzten
Druckträger, Filme, Stanzen und ähnliche Gegenstände bleiben im Eigentum und Besitz,
von NovaPrint, auch wenn sie besonders berechnet 17.2 Der Besteller haftet allein, wenn durch die
Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter,
verletzt werden. In einem solchen Fall stellt der Besteller NovaPrint 17.3 NovaPrint behält das Urheberrecht und
insbesondere das Recht zur Vervielfältigung an Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen,
die im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung entstehen, 18. Eigentumsvorbehalt 18.1 NovaPrint behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag
vor. NovaPrint ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten Der Besteller darf den Liefergegenstand weder
verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. 18.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt NovaPrint bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch 18.3 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den
Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von NovaPrint. Erfolgt eine
Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht
im Eigentum von NovaPrint stehen, 18.4 Der Besteller ist verpflichtet, NovaPrint
einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. 18.5 Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NovaPrint berechtigt, nach Mahnung den
Liefergegenstand abzuholen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. 19. Rechnungsstellung und Zahlungskonditionen 19.1 Nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung stellt
NovaPrint die erbrachten Leistungen in
Rechnung. Auch Teillieferungen sind ordnungsgemäße Leistungen (vgl. unter 5.2)
und dürfen 19.2 Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer
Rechnungsstellung innerhalb von 8 Werktagen ohne jeglichen Abzug zur Zahlung
fällig. Die vorstehende Frist wird nur dann gewahrt, 19.3 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen i. v. H.
8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden wird hierdurch nicht berührt. 19.4 Wechsel nimmt NovaPrint nur nach vorheriger Vereinbarung
und zahlungshalber an. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Von NovaPrint
kann eine Vorauszahlung bis zur 20. Aufrechnung und Abtretung 20.1 Der Besteller kann nur mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Zurückbehaltungs-
oder sonstige Aufrechnungsrechte stehen ihm im Übrigen nicht zu. 20.2 NovaPrint ist
berechtigt, Forderungen, die gegenüber dem Besteller bestehen, an Dritte
abzutreten. 20.3 Wenn die Erfüllung des Zahlungsanspruches nach
Vertragsabschluss durch Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet ist
oder einzutreten droht, kann NovaPrint eine Vorauszahlung 21. Referenznennung NovaPrint
ist berechtigt, den Besteller als Referenz zu nennen, sofern dieser nicht
ausdrücklich widerspricht. 22. Abschließende Bestimmungen 22.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der andere Vertragsteil Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein 22.2 Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine
oder sollten mehrere Regelungen dieser allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen unwirksam sein, 22.3 Sämtliche
Änderungen oder Ergänzungen der in diesen allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen enthaltenen Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. 22.4 Die Vertragssprache
ist Deutsch. Sollten Vertragsunterlagen auch in einer anderen Sprache
vorliegen, so ist ausschließlich die deutsche Vertragsfassung maßgeblich. Stand: 01.11.2011 |
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