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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB/ALB)

 

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden mit uns geschlossenen Vertrages. Abweichende oder entgegenstehende
allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des anderen Vertragsteils werden nicht in das gemeinsame Vertragsverhältnis einbezogen
und können auch nicht zur ergänzenden Auslegung der Vertragsbedingungen herangezogen werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn mit dem anderen Vertragsteil schriftlich und ausdrücklich
etwas anderes vereinbart worden ist.

 

1.2 Ist eine abweichende Vereinbarung getroffen worden, so erlangt diese lediglich Wirkung für den konkreten Einzelfall, vor dessen Hintergrund sie getroffen worden ist, und nicht etwa
für weitere Vertragsverhältnisse, die mit demselben Vertragspartner in der Folgezeit eingegangen werden.

 

1.3 Unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten – in der jeweils aktuellen Version – auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem anderen Vertragsteil und zwar
ohne dass es einer erneuten Einbeziehungsvereinbarung bedarf. Über etwaige Änderungen unserer allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen informieren wir unsere Vertragspartner
vor diesem Hintergrund  zeitnah.

 

 

2. Angebot

2.1 Die in einem von unserer Seite stammenden Angebot angegebenen Preise gelten verbindlich unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten, die dem Angebot zugrunde liegen, unverändert bleiben.
Die angegebenen Preise haben jedoch längstens eine  Gültigkeit von einem Jahr.

 

2.2 Unsere Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird in der dazugehörigen Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

2.3 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich exklusive Verpackungs-, Fracht-, Porto- und Versicherungskosten.

 

2.4 Alle Preisangaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.

 

2.5 Kosten, die durch nachträglich vom Vertragspartner veranlasste Änderungen des ursprünglichen Auftrags bedingt sind werden vom Besteller übernommen.
Als Änderungen gelten auch Wiederholungen von Proofs bzw. Probedrucken, die von unserem Vertragspartner wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

 

3. Auftragserteilung

3.1 Die Auftragserteilung ist formfrei möglich.

 

3.2 Der Besteller ist an jeden erteilten Auftrag gebunden.

 

3.3 Mit Auftragserteilung akzeptiert der Besteller die unauffällige vorderseitige Kennzeichnung aller Produkte durch NovaPrint mit der hausinternen Auftragsnummer oder einem eindeutigem Logo.

 

3.4 Verbindlich für die Ausführung des erteilten Auftrages und Lieferung der in Auftrag gegebenen Ware ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von NovaPrint.

 

3.5 Muster, Entwürfe und Probedrucke erstellen wir  ausschließlich vor dem Hintergrund einer potentiellen Auftragserteilung. Die dadurch entstehenden Selbstkosten
sind durch den Auftraggeber zu erstatten. Andruckabnahmen von Motiven sind für die ersten zwei Maschinenstunden kostenfrei.
Sofern diese zwei Stunden für den Testdruck überschritten werden, ist der Besteller verpflichtet, den darüber hinausgehenden Arbeitsaufwand auf Stundenbasis zum jeweils gültigen Maschinensatz zu vergüten.

Dies gilt nicht, sofern der erhöhte Arbeitsaufwand für den Testdruck auf solche Umstände zurückzuführen ist, die der andere Vertragsteil nicht zu vertreten hat.

 

4. Untervergabe

Die Übertragung eines Auftrages oder auch Teilleistungen hiervon an Dritte (Subunternehmer) durch NovaPrint ist zulässig.

 

 

5. Lieferung

5.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, unfrei ab Werk und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Den Versand organisiert NovaPrint
mit aller Sorgfalt gegen Erstattung der Kosten für Rechnung des  Bestellers. Für Fehler haftet NovaPrint dabei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Versand der Ware erfolgt nur nach
einer schriftlichen Versandvorschrift des Bestellers, die bei Auftragserteilung vorliegen muss.

 

5.2 NovaPrint ist zu Teillieferungen berechtigt.


 

6. Liefertermine und -fristen

6.1 Von NovaPrint dem Besteller genannte Liefertermine sind stets unverbindlich.

 

6.2 NovaPrint gibt Lieferfristen in Werktagen oder Kalenderwochen an. Werktage sind die Tage von montags bis freitags mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen. Jede Lieferfrist beginnt mit
Absendung der Auftragsbestätigung durch NovaPrint, nicht jedoch vor Erhalt aller Vorlagen, die für die Bearbeitung des erteilten Auftrages notwendig sind. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand NovaPrint verlassen hat oder die Versandbereitschaft durch uns dem Besteller mitgeteilt worden ist.

 

6.3 Verzögert sich die Lieferung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, muss der Besteller NovaPrint zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der andere Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dieser Fristablauf beruht auf Gründen, die NovaPrint nicht zu vertreten hat. Dies sind insbesondere Arbeitskämpfe,

höhere Gewalt sowie unvorhersehbare Hindernisse, die außerhalb des Willens von NovaPrint liegen. In derartigen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Eine entsprechende

Lieferzeitverlängerung tritt auch dann ein, wenn solche hindernden Umstände bei von NovaPrint zugezogenen Sublieferanten eintreten. Weitergehende Ansprüche wegen Nichtleistung

in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Lieferverzug auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

 

6.4 Vom Besteller vorgegebene fixe Liefertermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) binden uns nur dann, wenn wir unter Hinweis auf den Fixcharakter den Liefertermin schriftlich bestätigt haben.

 

6.5 Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner voraus.

 

7. DPG-Etiketten

Jeder Besteller verpflichtet sich vor der Entgegennahme in Auftrag gegebener DPG-Etiketten, NovaPrint gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass er die Anforderungen der DPG an Getränkehersteller/-händler erfüllt.

 

8. Lagerung

NovaPrint lagert in Auftrag gegebene Waren für die Dauer von maximal 3 Monaten kostenfrei ein. Nach Ablauf dieser Frist  ist der Besteller verpflichtet, diese Zusatzleistung auf Basis des jeweils gültigen

Tagessatzes zu vergüten. NovaPrint ist berechtigt, bezahlte, aber nicht abgenommene Ware  6 Monate nach Eintritt des Annahmeverzuges auf Kosten des Bestellers auszuliefern.

Wird die Annahme verweigert, ist NovaPrint berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zu vernichten.

 

9. After-Sale-Service

NovaPrint bietet den Bestellern einen „After-Sale-Service“ in der Gestalt an, dass ein Servicetechniker aus dem Hause NovaPrint die Besteller vor Ort technisch bei der Applizierung

der hergestellten Ware unterstützt. Dieser Service wird dann kostenfrei durch NovaPrint erbracht, wenn die Probleme im Zusammenhang mit der Applizierung auf die durch NovaPrint

ausgegebene Ware zurückzuführen sind. Stellt sich heraus, dass die beklagten Schwierigkeiten allein aufgrund von Umständen eingetreten sind, die der Sphäre des Bestellers zuzurechnen sind,

müssen die durch NovaPrint geleisteten Arbeitsstunden von dem Besteller nach dem jeweils gültigen Stundensatz vergütet werden.

 

10. Gefahrübergang

10.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der in Auftrag gegebenen Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder NovaPrint noch
andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.

 

10.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

 

10.3 Eine Haftung vor Gefahrübergang für Schäden oder Verluste, die fremdes Gut, gleich aus welchem Grunde es sich bei NovaPrint befindet, durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahr erleidet,
besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

11. Versicherung

Auf Wunsch des Bestellers versichert NovaPrint auf  Kosten des Bestellers die in Auftrag gegebene Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

 

12. Beanstandungen

Der Besteller ist verpflichtet, die zur Korrektur erhaltenen Vor- und Zwischenabzüge unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich gegenüber
NovaPrint zu rügen. Mit der Druckfreigabe geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckfreigabe anschließenden
Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung bzw. zum Versand.

 

13. Gewährleistung

13.1 Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen von NovaPrint bei Eingang auf Transportschäden und Mängel, Vollständigkeit, Übereinstimmung mit der Bestellung und Qualität zu prüfen.
Mängelrügen müssen gegenüber NovaPrint unverzüglich, schriftlich nach Empfang der Ware geltend gemacht und genauestens spezifiziert werden.
Mündliche oder fernmündliche Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

 

13.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von dem Zeitpunkt der Lieferung an in einem Jahr.

 

13.3 Bei begründeter Mängelrüge kann NovaPrint nach Wahl und unter Ausschluss anderer Ansprüche der Nacherfüllungspflicht durch Nachbesserungen oder durch
eine Ersatzlieferung genüge tun. Verweigert NovaPrint  jede Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller nicht zumutbar, kann dieser vom Vertrag zurücktreten
oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Mögliche Ansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte
Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

 

13.4 Wenn ein Teil der Lieferung Mängel aufweist, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

 

13.5 Grundsätzlich wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

                        - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller,

                - natürliche Abnutzung,

               - fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller,

               - geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen,

               - geringfügige Unterschiede zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.
                 


13.6 Mehr- oder  Minderlieferung mit Abweichungen von nicht mehr als 10 Prozent der in Auftrag gegebenen Menge sind zulässig und erlauben keine Beanstandung.
Berechnet wird ausschließlich die gelieferte Menge.

 

13.7 Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von NovaPrint,
eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

14. Archivierung

Vorlagen, digitale Daten, Druckträger, Stanzen und andere zur Wiederverwendung benötigten Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung
und gegen eine besondere Vergütung über den Ausliefertermin hinaus verwahrt. Die vorstehend genannten Gegenstände werden, soweit diese vom Besteller zur Verfügung gestellt
worden sind, bis zum Auslieferungstermin sorgfältig behandelt. Für Beschädigungen daran haftet NovaPrint nur, sofern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Sollten die vorstehend genannten
Gegenstände versichert werden, ist dies durch den Besteller sicherzustellen.

 

15. Annahmeverzug

Der Besteller gerät in Verzug, wenn er nicht spätestens einen Monat nach Aufforderung zur Abholung der Ware diese vollständig abgeholt hat.

 

16. Periodische Arbeiten

Verträge, die über periodische wiederkehrende Arbeiten abgeschlossen werden, können lediglich mit einer Frist von mindestens drei Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

17. Eigentum, Urheberrecht

17.1 Die von NovaPrint zur Herstellung eingesetzten Druckträger, Filme, Stanzen und ähnliche Gegenstände bleiben im Eigentum und Besitz, von NovaPrint, auch wenn sie besonders berechnet
und nicht ausgeliefert werden.

 

17.2 Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. In einem solchen Fall stellt der Besteller NovaPrint
 
von allen Ansprüchen Dritter wegen der Rechtsverletzung unverzüglich und vorbehaltlos frei.

 

17.3 NovaPrint behält das Urheberrecht und insbesondere das Recht zur Vervielfältigung an Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen, die im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung entstehen,
sofern nicht ausdrücklich mit dem Besteller anderes schriftlich vereinbart wird.

 

18. Eigentumsvorbehalt

18.1 NovaPrint behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. NovaPrint ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten
des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstiger Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

 

18.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt NovaPrint bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch
die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. NovaPrint  nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist NovaPrint zur Einziehung der Forderung ermächtigt. NovaPrint behält sich vor,
die Forderung selbst einzuziehen, sobald der andere Vertragsteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 

18.3 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von NovaPrint. Erfolgt eine Verarbeitung mit  Gegenständen, die nicht im Eigentum von NovaPrint stehen,
so erwirbt NovaPrint an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von NovaPrint gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen,
NovaPrint nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

 

18.4 Der Besteller ist verpflichtet, NovaPrint einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

 

18.5 Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NovaPrint berechtigt, nach Mahnung den Liefergegenstand abzuholen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

19. Rechnungsstellung und Zahlungskonditionen

19.1 Nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung stellt NovaPrint  die erbrachten Leistungen in Rechnung. Auch Teillieferungen sind ordnungsgemäße Leistungen (vgl. unter 5.2) und dürfen 
dementsprechend  in Rechnung gestellt werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert in jeder Rechnung ausgewiesen. Dasselbe gilt für von uns verauslagte Verpackungs-,
Fracht-, Porto- und Versicherungskosten.

 

19.2 Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung innerhalb von 8 Werktagen ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Die vorstehende Frist wird nur dann gewahrt,
wenn der zu zahlende Rechnungsbetrag bis zu Ablauf der Frist auf dem Konto von NovaPrint eingegangen ist. Das Datum einer Überweisung ist nicht maßgeblich.

 

19.3 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen i. v. H. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht berührt.

 

19.4 Wechsel  nimmt NovaPrint nur nach vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber an. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Von NovaPrint kann eine Vorauszahlung bis zur
Deckung der Kosten der Fertigungsmaterialien verlangt werden.

 

20. Aufrechnung und Abtretung

20.1 Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Zurückbehaltungs- oder sonstige Aufrechnungsrechte stehen ihm im Übrigen nicht zu.
Die Rechte aus § 320 BGB bleiben erhalten, solange wir unseren Verpflichtungen gem. Ziff. 6 Abs. 4 nicht nachgekommen sind.

 

20.2 NovaPrint ist  berechtigt, Forderungen, die gegenüber dem Besteller bestehen, an Dritte abzutreten.

 

20.3 Wenn die Erfüllung des Zahlungsanspruches nach Vertragsabschluss durch Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet ist oder einzutreten droht, kann NovaPrint eine Vorauszahlung
oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Außerdem kann NovaPrint noch nicht gelieferte Aufträge einstellen.
Diese Rechte stehen NovaPrint auch dann zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

 

21. Referenznennung

NovaPrint ist berechtigt, den Besteller als Referenz zu nennen, sofern dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

 

22. Abschließende Bestimmungen

22.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der andere Vertragsteil Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von NovaPrint oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist.
 NovaPrint ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

22.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine oder sollten mehrere Regelungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die wirksame Regelung, deren Wirkungen den mit der unwirksamen Regelung
verfolgten wirtschaftlichen und rechtlichen Zielen der Parteien am nächsten kommen.

22.3 Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen der in diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen enthaltenen Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. 

22.4 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollten Vertragsunterlagen auch in einer anderen Sprache vorliegen, so ist ausschließlich die deutsche Vertragsfassung maßgeblich.

 

 

Stand: 01.11.2011


 

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